(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die gemäß § 49 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Mai 1972, LGBl Nr 41, über den Schutz von Pflanzen im Bereiche des Untersberges (Untersberg-Pflanzenschutzverordnung), ihre Wirksamkeit.
(3) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2008 tritt mit 1. August 2008 Kraft. Die Lagepläne gemäß § 2 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2011 tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 2 Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung entfallen mit diesem Zeitpunkt als Verordnungsbestandteil dieser Verordnung.
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