Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das in der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, liegende Gebiet der Irlacher Au wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich über den noch vorhanden Aubereich entlang der Salzach, beginnend bei der Gemeindegrenze St. Georgen/Oberndorf im Süden bis zur Landesgrenze im Norden und vom Aurand im Osten bis zur Staatsgrenze im Westen.
(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Lagepläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung; sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgmeinen Einsicht auf.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (überwiegend bewirtschafteter Auwald mit Resten einer naturnahen Hartholzau);
2. des besonderen Erholungswertes der charakteristischen naturnahen Kulturlandschaft im Einzugsbereich der Städte Salzburg und Laufen, die durch zahlreiche Radwege erschlossen ist.
§ 2
§ 2
In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
§ 3
§ 3
Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Irlacher Au" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.