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Irlacher-Au-Landschaftsschutzverordnung

In Kraft seit 01. Oktober 1981
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§ 1

§ 1

(1) Das in der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, liegende Gebiet der Irlacher Au wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich über den noch vorhanden Aubereich entlang der Salzach, beginnend bei der Gemeindegrenze St. Georgen/Oberndorf im Süden bis zur Landesgrenze im Norden und vom Aurand im Osten bis zur Staatsgrenze im Westen.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Lagepläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung; sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgmeinen Einsicht auf.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (überwiegend bewirtschafteter Auwald mit Resten einer naturnahen Hartholzau);

2. des besonderen Erholungswertes der charakteristischen naturnahen Kulturlandschaft im Einzugsbereich der Städte Salzburg und Laufen, die durch zahlreiche Radwege erschlossen ist.

§ 2

§ 2

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

§ 3

§ 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Irlacher Au" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.