§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (überwiegend bewirtschafteter Auwald mit Resten einer naturnahen Hartholzau);
2. des besonderen Erholungswertes der charakteristischen naturnahen Kulturlandschaft im Einzugsbereich der Städte Salzburg und Laufen, die durch zahlreiche Radwege erschlossen ist.
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