LandesrechtSalzburgVerordnungenRabenstein-Kellau-Landschaftsschutzverordnung 1981

Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzverordnung 1981

In Kraft seit 01. Juni 1981
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§ 1 § 1

(1) Das im Abs. 2 umschriebene Gebiet der Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl sowie der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge, politischer Bezirk Hallein, wird zum Landschaftsschutzgebiet (“Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzgebiet”) erklärt. Es erstreckt sich von der Linie Hochreitalm-Höhe 690 im Osten bis zum Rabenstein im Westen und von der Lammertal-Bundesstraße im Süden bis zur Linie Kargüter-Hochreitalm im Norden.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein, bei den Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl sowie bei der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (besonders idyllische und landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft);

2. des Erholungswertes auf Grund des spezifischen landschaftlichen Charakters des durch Forststraßen erschlossenen Gebietes samt intensiv genutztem Erholungssee.

§ 2 § 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) In den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Bereichen der Hochreitalm, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u. dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1971, LGBl. Nr. 49, mit der Gebietsteile der Gemeinden Golling an der Salzach, Kuchl und Scheffau am Tennengebirge zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs. 2, 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 86/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. November 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.