(1) Das im Abs. 2 umschriebene Gebiet der Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl sowie der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge, politischer Bezirk Hallein, wird zum Landschaftsschutzgebiet (“Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzgebiet”) erklärt. Es erstreckt sich von der Linie Hochreitalm-Höhe 690 im Osten bis zum Rabenstein im Westen und von der Lammertal-Bundesstraße im Süden bis zur Linie Kargüter-Hochreitalm im Norden.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein, bei den Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl sowie bei der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise