(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1971, LGBl. Nr. 49, mit der Gebietsteile der Gemeinden Golling an der Salzach, Kuchl und Scheffau am Tennengebirge zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 86/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. November 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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