LandesrechtSalzburgVerordnungenUntersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981

Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981

In Kraft seit 01. November 1981
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§ 1

§ 1

(1) Der in der Marktgemeinde Grödig sowie den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim gelegene Teil des Untersberges und die daran im Norden anschließenden Wald- und Wiesenflächen bis zur Autobahn werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Ausgehend von der Staatsgrenze am Autobahn-Grenzübergang Walserberg verläuft die Grenze entlang der Autobahn (südliche Grundstücksgrenze) bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks 560 KG Glanegg. Von dort bildet die Grenze der südwestliche Ortsrand von Glanegg bis zur Autobahnunterführung der Pflegerstraße. Sie verläuft weiter entlang der Autobahn bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstücks 356/2 KG Grödig, von hier in südlicher Richtung zur Glanegger Landesstraße (L 237) und weiter entlang des Zufahrtsweges zum ehemaligen Steinbruch "Ziegler". Die Grenze folgt dann dem Waldrand am Fuß des Untersberges bis zum südlichen Eckpunkt des an die Berchtesgadener Straße (B 160) angrenzenden Grundstücks 810/8 KG Grödig und verläuft von dort entlang der Berchtesgadener Straße (westliche Grundstücksgrenze) bis zur Staatsgrenze. Ab dem Grenzübergang Hangendenstein bildet, mit Ausnahme des Bereiches der Ortschaft von Großgmain, die Staatsgrenze bis zum Grenzübergang Walserberg die Grenze des Landschaftsschutzgebietes.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind im Bereich der geschlossenen Ortschaften von Fürstenbrunn, Gartenau, Glanegg, Grödig, Großgmain und Hinterreith sowie des Autobahn-Grenzüberganges Walserberg in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Grödig und bei den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 bezeichneten Gebietes (Verbindung des weiten ebenen Vorfeldes mit der schroffen Bergkulisse zu einer Landschaftseinheit);

2. des Erholungswertes der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft (zahlreiche Karstphänomene) und der von der Landwirtschaft geprägten naturnahen Kulturlandschaft im Vorfeld zum Ballungsraum der Stadt Salzburg.

§ 2

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

§ 3

§ 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Untersberg" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 53/1960, und die Autobahn-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 71/1958, soweit deren Schutzgebiet durch das der vorliegenden Verordnung erfaßt wird, außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 2 und 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(4) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.