§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 53/1960, und die Autobahn-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 71/1958, soweit deren Schutzgebiet durch das der vorliegenden Verordnung erfaßt wird, außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs 2 und 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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