LandesrechtSalzburgVerordnungenUntersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. September 2003
Up-to-date

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

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