§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
(2) Die Vornahme von Entwässerungen ist im Zuge land- und forstwirtschaftlicher Nutzung bis zu einem Höchstausmaß von 1 ha ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig.
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