§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 bezeichneten Gebietes (natürlich und unberührt wirkende Moorflächen);
2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise