Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das im Abs. 2 umschriebene Gebiet der Gemeinden Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, und Abtenau, politischer Bezirk Hallein, wird zum Landschaftsschutzgebiet "Postalm-Landschaftsschutzgebiet" erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfassen - aufgezählt im Uhrzeigersinne - die Außenränder folgender, im Gebiet der Gemeinden Strobl und Abtenau liegender Grundstücke: Beginnend vom nördlichsten Punkt des Gst. 353/1 KG Weißenbach (Gemeinde Strobl) - Schnittpunkt mit der Katastralgemeindegrenze Gschwendt - die Gst. 353/1, 348, 349/2 (über 440), 373/1, 372/4, 372/2, 379/2 (über 441), 382/1 je KG Weißenbach. Weiter vom nordöstlichsten Punkt dieses letzteren Grundstückes in einer Geraden über die Gst. 386 und 445 zum nördlichsten Punkt des Gst. 387, anschließend die Gst. 387, 391/1, 388/2 und wiederum 391/1, 391/3 bis zum Berührungspunkt mit dem Gst. 403, alle KG Weißenbach; von hier weiter in einer Geraden durch das Gst. 402 bis zum Zusammentreffen mit der Katastralgemeindegrenze Rußbach (Braunedelkopf), Seydegg und Schorn; die weitere Begrenzung bilden die Gst. 73, 74, 71 (über 313/1), 65, 71, 66, 71, 68, 71, 54/1 (über 103/1), 45, 54/1, 47, 48 und 54/1, alle KG Seydegg (Gemeinde Abtenau), im weiteren die Katastralgemeindegrenzen zwischen Seydegg, Weißenbach und Gschwendt bis zum südöstlichen Punkt des Gst. 827 der KG Gschwendt. Der Außenrand dieses Gst. 827 (bis zum Zusammentreffen mit der Katastralgemeindegrenze Weißenbach) und dann weiter diese Katastralgemeindegrenze bilden die Umgrenzung bis zum Ausgangspunkt.
(3) Der Grenzbeschreibung des Landschaftsschutzgebietes liegt der Fortführungsstand Ende 1973 der Katastralmappe zugrunde.
(4) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Hallein und Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeinden Abtenau und Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. des besonderen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 festgelegten Gebietes (weitgehend naturnahe Almbewirtschaftung);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholung als charakteristische Almregion, die bereichsweise schitouristisch erschlossen ist und reizvolle Ausblicke auf die Bergkulisse der Kalkhochalpen ermöglicht.
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) In den Bereichen des Landschaftsschutzgebietes Postalm, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse
dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u.dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.
§ 3
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 99, mit der Teile der Gemeinden Abtenau und Strobl zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Postalm-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.