§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. des besonderen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 festgelegten Gebietes (weitgehend naturnahe Almbewirtschaftung);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholung als charakteristische Almregion, die bereichsweise schitouristisch erschlossen ist und reizvolle Ausblicke auf die Bergkulisse der Kalkhochalpen ermöglicht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise