Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das im Abs. 2 umschriebene Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet liegt zur Gänze in der Katastralgemeinde Salzburg-Stadt und wird laut Lageplan 1:1000 wie folgt begrenzt:
Ausgehend vom Berührungspunkt des Gst. 3861 - Weg (Imbergstiege) - mit der Südspitze des Gst. 651 wird im Uhrzeigersinne die Umgrenzung des Landschaftsschutzgebietes von den Außenrändern nachfolgender Grundstücke gebildet: Gst. 651, 661, 3862, 733/1, 733/2, 732, 731, 729/2, 729/1, 716, 720, 708/1, 1623/1, 1623/3, 1623/2, 1708, 1709/1, 1710/2, 1711/1. Von der nordöstlichen Ecke des Gst. 1711/1 bildet eine Gerade bis zur südwestlichen Ecke des Gst. 1717 und weiter der Südrand des Gst. 1717 die weitere Begrenzung. Im folgenden bilden sie wieder die Gst. 1719, 1724, 1725/1, 1730, 1789, 1790/1, 1790/3, 1798/2, 1798/3, 1798/4 und schließlich die Gst. 1808/1, 1807/1, 1808/2 und 1816 (Dobler-Weg) die Nordumgrenzung. Die Ostgrenze bilden in gleicher Weise die Gst. 1817/3, 1817/5, 1817/4, 1819/1, 1817/2, 1821/1, 1835/1, 1835/34, 1835/26, 1835/10, 1835/3, 1863/2. Die Südumgrenzung bilden die Gst. 1834, 1863/3, 1835/4, 1835/14, 1835/6, 1835/12, 1835/13, 1835/15, 1835/16, 1835/1, 1893, 1896/1, 1895 und wieder 1896/1. Vom Grundstück 1896/3 wird der nordwestliche Teil einbezogen. Weiter folgen die Gst. 1897/2, 1898 und vom Gst. 1902 der nordwestliche Teil. Die weitere Umgrenzung bilden wieder die Außenränder der Gst. 1904/3, 1907, 1912, 1914/1, 1914/6, 1914/3, 1914/4, 1926, 1929/2, 1929/1, 1933, 1936. Vom Grundstück 1942 wird der nördliche Teil einbezogen. Anschließend sind wieder die Außenränder nachfolgender Gst. die südliche Umgrenzung des Schutzgebietes bis zum Ausgangspunkt: Gst. 1948, 1955/1, 1955/2, 1959, 1965, 1966, 1970, 1971, 1968/1, 592, 595, 596, 599, 600/1, 600/2, 601/2, 607/1, 607/2, 608, 605, 611, 615, 620, 621, 624, 625, 628, 629 (nördlicher Teil), 630, 699, 639, 638 und 640.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
§ 1a
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des aus dem Zentrum der Stadt Salzburg weithin sichtbar aufragenden Kapuzinerberges mit strukturiertem Wald und Felsabhängen;
2. des besonderen Erlebnis- und Erholungswertes des den Landschaftscharakter prägenden Berges mit dealpin vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sowie kulturhistorischen Besonderheiten.
§ 2
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinausgehen, insbesondere jegliche Kahlhiebe, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
§ 3
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. September 1973, LGBl. Nr. 115, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg (Gebiet des Kapuzinerberges) zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung), mit der Maßgabe außer Kraft, daß der Inhalt der Gebietsbeschreibung gemäß § 1 Abs. 2 mit dem des § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung völlig übereinstimmt.
3) Die §§ 1 Abs 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.