§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des aus dem Zentrum der Stadt Salzburg weithin sichtbar aufragenden Kapuzinerberges mit strukturiertem Wald und Felsabhängen;
2. des besonderen Erlebnis- und Erholungswertes des den Landschaftscharakter prägenden Berges mit dealpin vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sowie kulturhistorischen Besonderheiten.
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