LandesrechtSalzburgVerordnungenKapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung 1980§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. September 2003
Up-to-date

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinausgehen, insbesondere jegliche Kahlhiebe, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

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