LandesrechtSalzburgVerordnungenBrucker-Zeller-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1980

Brucker-Zeller-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1980

In Kraft seit 01. Januar 1981
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§ 1

§ 1

(1) Das im Abs. 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird laut Lageplan 1:2880 wie folgt begrenzt: Ausgehend vom Gst. 693/2 KG Hundsdorf, stellt die Südbegrenzung des Zeller-See-Naturschutzgebietes zugleich die nördliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes Brucker-Zeller-Moos dar. Die Ortsgrenze desselben ist der Westrand des öffentlichen Weggrundstückes 699/1 KG Hundsdorf (Thumersbacher Straße). Vom Berührungspunkt des Gst. 699/1 mit dem Gst 693/1 je KG Hundsdorf (Bundesstraße) bildet der Nordrand der letzteren bis zum Ausgangspunkt die südliche Umgrenzung des Schutzgebietes.

(3) Der Grenzbeschreibung liegt der Fortführungsstand Ende 1974 der Katastralmappe zugrunde.

(4) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 festgelegten Gebietes (von Verbauung weitgehend freigehaltenes Verlandungsmoor mit Streuwiesenbestand, das Landschaftsbild prägende Gehölzgruppen);

2. des Erholungswertes der charakteristischen naturnahen Kulturlandschaft.

§ 2

§ 2

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1975, LGBl. Nr. 100, mit der Teile der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Brucker-Zeller-Moos-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.