§ 1
(1) Das im Abs. 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird laut Lageplan 1:2880 wie folgt begrenzt: Ausgehend vom Gst. 693/2 KG Hundsdorf, stellt die Südbegrenzung des Zeller-See-Naturschutzgebietes zugleich die nördliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes Brucker-Zeller-Moos dar. Die Ortsgrenze desselben ist der Westrand des öffentlichen Weggrundstückes 699/1 KG Hundsdorf (Thumersbacher Straße). Vom Berührungspunkt des Gst. 699/1 mit dem Gst 693/1 je KG Hundsdorf (Bundesstraße) bildet der Nordrand der letzteren bis zum Ausgangspunkt die südliche Umgrenzung des Schutzgebietes.
(3) Der Grenzbeschreibung liegt der Fortführungsstand Ende 1974 der Katastralmappe zugrunde.
(4) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
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