§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 festgelegten Gebietes (von Verbauung weitgehend freigehaltenes Verlandungsmoor mit Streuwiesenbestand, das Landschaftsbild prägende Gehölzgruppen);
2. des Erholungswertes der charakteristischen naturnahen Kulturlandschaft.
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