Vorwort
§ 1 § 1
(1) Als akustische Zeichen der Warnung oder Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen werden festgelegt:
Warnung -drei Minuten gleichbleibender Dauerton;
Alarm -eine Minute auf- und abschwellender Heulton;
Entwarnung -eine Minute gleichbleibender Dauerton.
(2) Sind zur besonderen Warnung und Alarmierung der
Bevölkerung vor Flutwellen Typhone eingerichtet, gelten folgende
Zeichen:
Flutwellenwarnung -drei Minuten Dauerton;
Flutwellenalarm -eine Minute unterbrochene Tonfolge;
Flutwellenentwarnung -eine Minute Dauerton.
§ 2 § 2
Die zur Abgabe der im § 1 festgelegten Zeichen vorgesehenen Anlagen sind jeden Samstag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen um 12 Uhr Mittag durch Abgabe von 15 Sekunden Dauerton bei Sirenen und durch Abgabe von fünf Sekunden Dauerton bei Typhonen im Anschluß an die Sirenenprobe zu überprüfen.
§ 3 § 3
Die Verwendung der im § 1 festgelegten oder verwechselbar ähnlicher Zeichen für andere als die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke ist unzulässig.