Die zur Abgabe der im § 1 festgelegten Zeichen vorgesehenen Anlagen sind jeden Samstag mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen um 12 Uhr Mittag durch Abgabe von 15 Sekunden Dauerton bei Sirenen und durch Abgabe von fünf Sekunden Dauerton bei Typhonen im Anschluß an die Sirenenprobe zu überprüfen.
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