(1) Als akustische Zeichen der Warnung oder Alarmierung der Bevölkerung bei Katastrophen werden festgelegt:
Warnung -drei Minuten gleichbleibender Dauerton;
Alarm -eine Minute auf- und abschwellender Heulton;
Entwarnung -eine Minute gleichbleibender Dauerton.
(2) Sind zur besonderen Warnung und Alarmierung der
Bevölkerung vor Flutwellen Typhone eingerichtet, gelten folgende
Zeichen:
Flutwellenwarnung -drei Minuten Dauerton;
Flutwellenalarm -eine Minute unterbrochene Tonfolge;
Flutwellenentwarnung -eine Minute Dauerton.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise