Vorwort
§ 1
§ 1
Für die behördliche Holzauszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, der eine Marke in untenstehend angeführter Wappenform mit aufgesetztem Dreieck bei einer Höhe von 35 mm und einer Breite von 25 mm aufweist, mit dem Rindenstücke in Form dieser Marke aus dem ausgezeigten Baum herausgestanzt werden können.
§ 2
§ 2
Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist gemäß § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes verboten.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1963 in Kraft.