LandesrechtSalzburgVerordnungenFestsetzung der Marke des behördlichen Waldhammers§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Juli 1963
Up-to-date

§ 2

Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist gemäß § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes verboten.

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