Vorwort
§ 1
§ 1
In die Handels- und Gaststallungen in der Stadt Salzburg dürfen nur Rinder eingestellt werden, die aus amtlich anerkannt bangfreien und amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.
§ 2
§ 2
Der Nachweis der Herkunft aus bangfreiem Bestand ist durch ein Zeugnis nach § 10 Abs. 1 lit. b des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960, der Nachweis der Herkunft aus tuberkulosefreiem Bestand durch Beibringung eines Zeugnisses nach § 5 lit. a der Verordnung LGBl. Nr. 85/1958 zu erbringen.
§ 3
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes bzw. des Gesetzes RGBl. Nr. 177/1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen geahndet.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Feber 1962, LGBl. Nr. 68, über die Einstellung nur bang- und tuberkulosefreier Rinder in Gast- und Handelsstallungen in der Stadt Salzburg wird mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.