§ 2
Der Nachweis der Herkunft aus bangfreiem Bestand ist durch ein Zeugnis nach § 10 Abs. 1 lit. b des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960, der Nachweis der Herkunft aus tuberkulosefreiem Bestand durch Beibringung eines Zeugnisses nach § 5 lit. a der Verordnung LGBl. Nr. 85/1958 zu erbringen.
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