§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Feber 1962, LGBl. Nr. 68, über die Einstellung nur bang- und tuberkulosefreier Rinder in Gast- und Handelsstallungen in der Stadt Salzburg wird mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
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