LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung, mit der das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird

In Kraft seit 23. Mai 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 bis 2/3 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. in allen Zonen:

a) das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

b) die Verbreiterung der bestehenden Wege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

c) die Errichtung von Überfahrten samt der damit verbundenen Verrohrung im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

d) die Abdichtung des auf dem Grundstück Nr. 2040, KG Silberberg, bestehenden Löschteichs sowie die Einleitung des im Graben G1 fließenden Wassers in diesen zur Anlage eines Amphibienteichs;

e) der rechtmäßige Betrieb von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken und Anlagen, wie Straßen und Wege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

f) Instandhaltungsmaßnahmen an den in der Anlage 1 gekennzeichneten Gräben G1 und G2 bis zu einer Tiefe von maximal 40 cm;

g) das regelmäßige Auf-Stock-Setzen von Hecken und Gehölzgruppen, wobei jeweils mindestens 50 % der Hecken und Gehölzgruppen im Gebiet bestehen bleiben müssen;

h) die Freihaltung der in Anlage 1 gekennzeichneten Felsblöcke;

i) Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

j) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

k) die rechtmäßige Ausübung der Jagd; ausgenommen sind die Errichtung von Wildfütterungen und die Anlage oder Erweiterung von Wildwiesen und Wildäckern;

l) die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

2. über die unter Z 1 genannten erlaubten Eingriffe zusätzlich:

a) in der Zone A die einmalige Mahd ab 1. August eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;

b) in der Zone B die zweimalige Mahd ab 10. Juni eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts sowie eine Nachbeweidung ab 15. September eines jeden Jahres;

c) in der Zone C entweder

- die Beweidung mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen und danach eine einmalige Mahd samt Abtransport des Mähguts oder

- eine einmalige Mahd ab 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts und danach eine Beweidung mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen oder

- eine Dauerweide mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen;

d) in der Zone D die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin unter Einhaltung eines Abstands von 3 m bei der Düngung zu den in der Anlage 1 gekennzeichneten Felsblöcken.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2

Anl. 2/3