Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 bis 2/3 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. in allen Zonen:
a) das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
b) die Verbreiterung der bestehenden Wege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
c) die Errichtung von Überfahrten samt der damit verbundenen Verrohrung im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
d) die Abdichtung des auf dem Grundstück Nr. 2040, KG Silberberg, bestehenden Löschteichs sowie die Einleitung des im Graben G1 fließenden Wassers in diesen zur Anlage eines Amphibienteichs;
e) der rechtmäßige Betrieb von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken und Anlagen, wie Straßen und Wege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
f) Instandhaltungsmaßnahmen an den in der Anlage 1 gekennzeichneten Gräben G1 und G2 bis zu einer Tiefe von maximal 40 cm;
g) das regelmäßige Auf-Stock-Setzen von Hecken und Gehölzgruppen, wobei jeweils mindestens 50 % der Hecken und Gehölzgruppen im Gebiet bestehen bleiben müssen;
h) die Freihaltung der in Anlage 1 gekennzeichneten Felsblöcke;
i) Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
j) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
k) die rechtmäßige Ausübung der Jagd; ausgenommen sind die Errichtung von Wildfütterungen und die Anlage oder Erweiterung von Wildwiesen und Wildäckern;
l) die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
2. über die unter Z 1 genannten erlaubten Eingriffe zusätzlich:
a) in der Zone A die einmalige Mahd ab 1. August eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;
b) in der Zone B die zweimalige Mahd ab 10. Juni eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts sowie eine Nachbeweidung ab 15. September eines jeden Jahres;
c) in der Zone C entweder
- die Beweidung mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen und danach eine einmalige Mahd samt Abtransport des Mähguts oder
- eine einmalige Mahd ab 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts und danach eine Beweidung mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen oder
- eine Dauerweide mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen;
d) in der Zone D die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin unter Einhaltung eines Abstands von 3 m bei der Düngung zu den in der Anlage 1 gekennzeichneten Felsblöcken.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.