Vorwort
(1) Das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 bis 2/3 maßgeblich.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. in allen Zonen:
a) das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
b) die Verbreiterung der bestehenden Wege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
c) die Errichtung von Überfahrten samt der damit verbundenen Verrohrung im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
d) die Abdichtung des auf dem Grundstück Nr. 2040, KG Silberberg, bestehenden Löschteichs sowie die Einleitung des im Graben G1 fließenden Wassers in diesen zur Anlage eines Amphibienteichs;
e) der rechtmäßige Betrieb von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken und Anlagen, wie Straßen und Wege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
f) Instandhaltungsmaßnahmen an den in der Anlage 1 gekennzeichneten Gräben G1 und G2 bis zu einer Tiefe von maximal 40 cm;
g) das regelmäßige Auf-Stock-Setzen von Hecken und Gehölzgruppen, wobei jeweils mindestens 50 % der Hecken und Gehölzgruppen im Gebiet bestehen bleiben müssen;
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
i) Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
j) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
k) die rechtmäßige Ausübung der Jagd; ausgenommen sind die Errichtung von Wildfütterungen und die Anlage oder Erweiterung von Wildwiesen und Wildäckern;
l) die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
2. über die unter Z 1 genannten erlaubten Eingriffe zusätzlich:
a) in der Zone A die einmalige Mahd ab 1. August eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;
b) in der Zone B die zweimalige Mahd ab 10. Juni eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts sowie eine Nachbeweidung ab 15. September eines jeden Jahres;
c) in der Zone C entweder
- die Beweidung mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen und danach eine einmalige Mahd samt Abtransport des Mähguts oder
- eine einmalige Mahd ab 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts und danach eine Beweidung mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen oder
- eine Dauerweide mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen;
d) in der Zone D die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin unter Einhaltung eines Abstands von 3 m bei der Düngung zu den in der Anlage 1 gekennzeichneten Felsblöcken.