LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird

In Kraft seit 24. Dezember 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen A, B und C durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. in allen Zonen:

a) das Betreten und Befahren der Landflächen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;

b) Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Gebäude und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

c) Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

d) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

2. in der Zone A über Z 1 hinaus:

a) die landwirtschaftliche Nutzung von in der Anlage gekennzeichneten Wiesenflächen in Form der Beweidung mit maximal einer Großvieheinheit/ha/a oder der einmaligen Mahd ohne Düngung ab dem 1. August eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;

b) die Errichtung landesüblicher Weidezäune;

c) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

d) die Ausübung des Hundeschlittenfahrens bei Vorhandensein einer geschlossenen Schneedecke auf in der Anlage gekennzeichneten Wiesenflächen;

e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd zwischen dem 1. August eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres, mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung; datumsunabhängig das Betreten zum Zweck der jagdlichen Nachsuche;

3. in der Zone B über Z 1 hinaus:

a) das Befahren des Sees mit bereits bisher dauerhaft am See stationierten Ruderbooten;

b) die Einbringung sonstiger - auch nicht dauerhaft am See stationierter - Boote in den See im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

c) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, wobei Besatzmaßnahmen ausschließlich mit Seeforelle, Seesaibling, Aalrutte und Elritze aus Zuchtbetrieben mit Wasseranspeisungen aus nicht von der Quagga-Dreikantmuschel besiedelten oder von der Krebspest befallenen Gewässern erfolgen dürfen;

d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

4. in der Zone C über Z 1 und 3 hinaus:

a) das Baden und Schwimmen;

b) die Einbringung größerer Schwimmhilfen in den See im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

§ 3 § 3 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Offensee“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2010, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2