Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. in allen Zonen:
a) das Betreten und Befahren der Landflächen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
b) Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Gebäude und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
c) Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
d) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
2. in der Zone A über Z 1 hinaus:
a) die landwirtschaftliche Nutzung von in der Anlage gekennzeichneten Wiesenflächen in Form der Beweidung mit maximal einer Großvieheinheit/ha/a oder der einmaligen Mahd ohne Düngung ab dem 1. August eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;
b) die Errichtung landesüblicher Weidezäune;
c) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
d) die Ausübung des Hundeschlittenfahrens bei Vorhandensein einer geschlossenen Schneedecke auf in der Anlage gekennzeichneten Wiesenflächen;
e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd zwischen dem 1. August eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres, mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung; datumsunabhängig das Betreten zum Zweck der jagdlichen Nachsuche;
3. in der Zone B über Z 1 hinaus:
a) das Befahren des Sees mit bereits bisher dauerhaft am See stationierten Ruderbooten;
b) die Einbringung sonstiger - auch nicht dauerhaft am See stationierter - Boote in den See im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
c) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, wobei Besatzmaßnahmen ausschließlich mit Seeforelle, Seesaibling, Aalrutte und Elritze aus Zuchtbetrieben mit Wasseranspeisungen aus nicht von der Quagga-Dreikantmuschel besiedelten oder von der Krebspest befallenen Gewässern erfolgen dürfen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
4. in der Zone C über Z 1 und 3 hinaus:
a) das Baden und Schwimmen;
b) die Einbringung größerer Schwimmhilfen in den See im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
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