LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. KJHG-Richtsatzverordnung 2025

Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 1 § 1 Pflegekindergeld

(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:

a) für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 598,69 Euro

b) ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten 628,22 Euro

c) ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten 655,99 Euro

d) ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten 717,95 Euro.

(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:

a) für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 449,02 Euro

b) ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten 471,17 Euro

c) ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten 492,00 Euro

d) ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten 538,48 Euro.

(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.

§ 2 § 2 Bekleidungsbeihilfe

(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 929,24 Euro pro Jahr festgesetzt.

(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 696,94 Euro pro Jahr.

(3) Die gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.

§ 3 § 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2024, LGBl. Nr. 115/2023, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2025 ereignet haben.