(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
a) für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 598,69 Euro
b) ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten 628,22 Euro
c) ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten 655,99 Euro
d) ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten 717,95 Euro.
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
a) für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 449,02 Euro
b) ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten 471,17 Euro
c) ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten 492,00 Euro
d) ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten 538,48 Euro.
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
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