LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden

In Kraft seit 08. November 2024
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§ 1 § 1

(1) Die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Nachsuche;

2. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, insbesondere die Entfernung der standortfremden Gehölze sowie der Rückschnitt von in die Wiesen vordringenden Waldrandgebüschen;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

5. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen nach dem 1. September eines jeden Jahres; fallweise eine vorgezogene Mahd im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2