Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Nachsuche;
2. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
3. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, insbesondere die Entfernung der standortfremden Gehölze sowie der Rückschnitt von in die Wiesen vordringenden Waldrandgebüschen;
4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
5. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen nach dem 1. September eines jeden Jahres; fallweise eine vorgezogene Mahd im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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