Verordnung, mit der die „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
§ 1Bezeichnung
§ 2§ 2Grenzen
§ 3§ 3Schutzzweck
§ 4§ 4Erlaubte Maßnahmen
§ 5§ 5Ziel des Landschaftspflegeplans
§ 6§ 6Landschaftspflegeplan
§ 7§ 7Verweisungen
§ 8§ 8Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 2/01
Anl. 2/02
Anl. 2/03
Anl. 2/04
Anl. 2/05
Anl. 2/06
Anl. 2/07
Anl. 2/08
Anl. 2/09
Anl. 2/10
Anl. 2/11
Anl. 2/12
Anl. 2/13
Anl. 2/14
Anl. 2/15
Anl. 2/16
Anl. 2/17
Anl. 2/18
Anl. 2/19
Anl. 2/20
Vorwort
§ 1 § 1 Bezeichnung
Die „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ in den Gemeinden Gmunden, Ebensee, Scharnstein, Grünburg, Oberschlierbach, Micheldorf, Hinterstoder, Klaus an der Pyhrnbahn, Spital am Pyhrn, Molln, Großraming, Losenstein, Reichraming, Ternberg und Weyer (offizielle Gebietskennziffer AT3138000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen‘“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 120.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/27) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
§ 3 § 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
6170 | Alpine und subalpine Kalkrasen |
6190 | Lückiges pannonisches Grasland ( Stipo-Festucetalia pallentis ) |
7220* | Kalktuffquellen ( Cratoneurion ) |
8160* | Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas |
8210 | Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation |
9130 | Waldmeister-Buchenwald ( Asperulo-Fagetum ) |
9150 | Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald ( Cephalanthero-Fagion ) |
9180* | Schlucht- und Hangmischwald ( Tilio Acerion) |
91E0* | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae ) |
9410 | Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder ( Vaccinio-Piceetea) |
§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in allen Zonen:
a) das Betreten;
b) das Befahren von Straßen und Wegen im Rahmen der gestatteten Nutzungen im bisherigen Ausmaß;
c) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
d) die Ausübung der Einforstungsrechte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz samt verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;
e) der rechtmäßige Betrieb von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen;
f) das Befliegen mit Drohnen zu Zwecken der Forstwirtschaft durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von ihnen beauftragte Personen;
2. über die in Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in den Zonen A, B und D:
a) das Befahren der Grundflächen im Rahmen der rechtmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
b) die Eröffnung und die Erweiterung jeweils einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis zu einer Größe von 500 m² entlang einer rechtmäßig bestehenden Forststraße für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
c) die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung;
3. über die in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in den Zonen A und B folgende forstwirtschaftliche Maßnahmen, wobei die Bringung von Holz über fels- und schuttdurchsetzte Bereiche nur im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung zulässig ist:
a) die Einzelstammentnahme;
b) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
c) die mechanische Kulturpflege sowie mechanische und punktuell chemische Forstschutzmaßnahmen, einschließlich der Anwendung von Verbissschutz-, Fegeschutz- und Schälschutzmitteln;
d) die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (insbesondere die forstwirtschaftliche Düngung, Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung; Schutzwaldpflege jedoch mit Ausnahme der Errichtung technischer Maßnahmen wie etwa von Steinschlagnetzen), wobei die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
e) die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben ist, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
4. über die unter Z 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
Kahlhiebe bis zu einem Ausmaß von 0,5 ha im Wirtschaftswald und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
5. über die unter Z 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
Kahlhiebe bis zu einem Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
6. in den Zonen A und C:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung von Jagdhütten oder Wildfütterungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
7. in den Zonen B und D:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
8. über die unter Z 1, 2 und 7 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone D die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin.
§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.
Tabelle 2
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
6190 Lückiges pannonisches Grasland ( Stipo-Festucetalia pallentis) | Entfernen von beschattendem Bewuchs |
7220* Kalktuffquellen ( Cratoneurion ) | Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie |
8160* Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas | Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; Entfernen von beschattendem Bewuchs |
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation | Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; Entfernen von beschattendem Bewuchs |
9130 Waldmeister-Buchenwald ( Asperulo-Fagetum) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit |
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald ( Cephalanthero-Fagion ) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit |
9180* Schlucht- und Hangmischwälder ( Tilio-Acerion) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit |
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae ) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit |
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder ( Vaccinio-Piceetea ) | Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit |
§ 7 § 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024“: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/427 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Annahme einer siebzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. L, 2024/427, 9.2.2024.
§ 8 § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 - ÜbersichtsplanPDFAnl. 2/01
Anhänge
Anlage 2/01PDFAnl. 2/02
Anhänge
Anlage 2/02PDFAnl. 2/03
Anhänge
Anlage 2/03PDFAnl. 2/04
Anhänge
Anlage 2/04PDFAnl. 2/05
Anhänge
Anlage 2/05PDFAnl. 2/06
Anhänge
Anlage 2/06PDFAnl. 2/07
Anhänge
Anlage 2/07PDFAnl. 2/08
Anhänge
Anlage 2/08PDFAnl. 2/09
Anhänge
Anlage 2/09PDFAnl. 2/10
Anhänge
Anlage 2/10PDFAnl. 2/11
Anhänge
Anlage 2/11PDFAnl. 2/12
Anhänge
Anlage 2/12PDFAnl. 2/13
Anhänge
Anlage 2/13PDFAnl. 2/14
Anhänge
Anlage 2/14PDFAnl. 2/15
Anhänge
Anlage 2/15PDFAnl. 2/16
Anhänge
Anlage 2/16PDFAnl. 2/17
Anhänge
Anlage 2/17PDFAnl. 2/18
Anhänge
Anlage 2/18PDFAnl. 2/19
Anhänge
Anlage 2/19PDFAnl. 2/20
Anhänge
Anlage 2/20PDFAnl. 2/21
Anhänge
Anlage 2/21PDFAnl. 2/22
Anhänge
Anlage 2/22PDFAnl. 2/23
Anhänge
Anlage 2/23PDFAnl. 2/24
Anhänge
Anlage 2/24PDFAnl. 2/25
Anhänge
Anlage 2/25PDFAnl. 2/26
Anhänge
Anlage 2/26PDFAnl. 2/27
Anhänge
Anlage 2/27PDF