(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in allen Zonen:
a) das Betreten;
b) das Befahren von Straßen und Wegen im Rahmen der gestatteten Nutzungen im bisherigen Ausmaß;
c) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
d) die Ausübung der Einforstungsrechte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz samt verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunden;
e) der rechtmäßige Betrieb von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen;
f) das Befliegen mit Drohnen zu Zwecken der Forstwirtschaft durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von ihnen beauftragte Personen;
2. über die in Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in den Zonen A, B und D:
a) das Befahren der Grundflächen im Rahmen der rechtmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
b) die Eröffnung und die Erweiterung jeweils einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis zu einer Größe von 500 m² entlang einer rechtmäßig bestehenden Forststraße für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
c) die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung;
3. über die in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in den Zonen A und B folgende forstwirtschaftliche Maßnahmen, wobei die Bringung von Holz über fels- und schuttdurchsetzte Bereiche nur im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung zulässig ist:
a) die Einzelstammentnahme;
b) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
c) die mechanische Kulturpflege sowie mechanische und punktuell chemische Forstschutzmaßnahmen, einschließlich der Anwendung von Verbissschutz-, Fegeschutz- und Schälschutzmitteln;
d) die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (insbesondere die forstwirtschaftliche Düngung, Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung; Schutzwaldpflege jedoch mit Ausnahme der Errichtung technischer Maßnahmen wie etwa von Steinschlagnetzen), wobei die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
e) die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben ist, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
4. über die unter Z 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
Kahlhiebe bis zu einem Ausmaß von 0,5 ha im Wirtschaftswald und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
5. über die unter Z 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
Kahlhiebe bis zu einem Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
6. in den Zonen A und C:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Neuerrichtung von Jagdhütten oder Wildfütterungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
7. in den Zonen B und D:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
8. über die unter Z 1, 2 und 7 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone D die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin.
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