LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

In Kraft seit 30. April 2024
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§ 1 § 1

(1) Die „Fischlhamer Au“ in den Gemeinden Fischlham und Steinhaus, politischer Bezirk Wels-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen (§ 2 Z 3), sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen sowie von sonstigen Landflächen des Schutzgebiets durch

- Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,

- von diesen beauftragte Personen,

- dinglich Berechtigte,

- sonstige Berechtigte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;

2. das Betreten und Befahren mit Fahrrädern von Straßen und Wegen;

3. die übliche landwirtschaftliche Nutzung sowie die Errichtung und Instandhaltung von landesüblichen Weidezäunen, wobei diesbezüglich auf den in der Anlage 1 gekennzeichneten Flächen das Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung herzustellen ist;

4. die übliche forstwirtschaftliche Nutzung der Fichtenwälder und deren Wiederbewaldung;

5. die forstwirtschaftliche Nutzung anderer als Fichtenwälder in Form von Einzelstammentnahmen und Kahlhieben bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen in diesen anderen Wäldern ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

6. in anderen als Fichtenwäldern die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Kahlhieben über 0,5 ha im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

7. in anderen als Fichtenwäldern die forstwirtschaftliche Nutzung von Uferbegleitgehölzen, Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, mechanische und chemische Kulturvorbereitung, Düngung, Dickungspflege, Durchforstung, Zäunung, mechanische und chemische Jungwuchspflege, mechanischer und chemischer Forstschutz;

8. in anderen als Fichtenwäldern die Naturverjüngung oder sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

9. die Anlage von Rückegassen und die Verbreiterung von Rückewegen und deren Benützung;

10. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

11. die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

12. der Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG. 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018;

13. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Straßen und Wegen im erforderlichen Umfang;

14. der Betrieb und die Benützung von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an sonstigen rechtmäßig bestehenden Anlagen wie Brücken, Gebäuden, Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromleitungen, Ufersicherungen, Fischteichen, Widderpumpen, Entwässerungsgräben, ober- und unterirdischen Leitungsanlagen und gewässerbaulichen Einrichtungen im erforderlichen Umfang;

15. Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

16. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

17. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/2000, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2