(1) Die „Fischlhamer Au“ in den Gemeinden Fischlham und Steinhaus, politischer Bezirk Wels-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen (§ 2 Z 3), sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
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