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Oberösterreich
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Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Anl. 2/1
Anl. 2/1
In Kraft seit 30. April 2024
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Anl. 2/1 — Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird
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Anhänge
Anlage 2/1- Koordinatenbezogene Darstellung der Außengrenzen im GML-Standard
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