Vorwort
§ 1 § 1
Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird.
§ 2 § 2
Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 daher insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1. Die Errichtung von Kanalisationen hat so zu erfolgen, daß ein möglichst hoher Anteil der anfallenden Schmutzstoffe erfaßt wird. Dieser Grundsatz ist auch bei der Regenentlastung zu berücksichtigen. Ist eine Fernhaltung der Abwässer von den in § 1 genannten Seen nicht vorzuziehen, so sind die Abwässer neben der biologischen Reinigung durch eine weitere Reinigungsstufe, zum Beispiel durch eine chemische (Phosphatfällung), zu behandeln.
2. Eine gemeinsame Reinigung der Abwässer benachbarter Gemeinden ist anzustreben, soweit dies räumlich und wirtschaftlich noch vertretbar ist.
3. Für die Ablagerung von Müll, der im Gebiet nach § 1 anfällt, ist die Errichtung von geordneten Deponien außerhalb dieses Gebietes anzustreben. Bestehende Müllablagerungen, die eine Gewässerverunreinigung verursachen können, sind in einen einwandfreien Zustand zu versetzen.
4. Die Abgänge aus landwirtschaftlichen Tierhaltungen und die Siloabwässer sind einer landwirtschaftlichen Verwertung zuzuführen.
§ 3 § 3
Das Interesse der Gemeinden Hof bei Salzburg, Fuschl am See, Koppl, Plainfeld, Eugendorf, Thalgau, Mondsee, Tiefgraben, St. Lorenz, Innerschwand, Zell am Moos, Oberhofen am Irrsee und Unterach am Attersee an der Reinhaltung der im § 1 genannten Seen wird als rechtliches Interesse anerkannt.
§ 4 § 4
Auch das Interesse der Stadtgemeinde Salzburg an der Reinhaltung des Fuschlsees wird im Hinblick auf eine künftige Trinkwasserentnahme als rechtliches Interesse anerkannt.