Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise