LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung, mit der der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt wird

In Kraft seit 21. Dezember 2022
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn, politischer Bezirk Braunau, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten und Befahren mit Fahrrädern der vorhandenen und als solche gekennzeichneten Wege sowie das Mitführen von Hunden an der Leine;

2. das Betreten und Befahren im Rahmen der gemäß Z 4, 5 und 6 erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Schutzgebiets, insbesondere Strukturierungsmaßnahmen im Gewässerbereich, im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

4. der Aufstau des Ascherweihers um maximal einen halben Meter;

5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

6. die Entnahme von Fichten, Hybridpappeln sowie von sonstigen nicht standortgerechten und nicht einheimischen Gehölzen nach wirtschaftlichen Überlegungen;

7. die Mahd der Wiesen nach dem 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;

8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in den Teichen auf dem Grundstück Nr. 1834/3, KG Ranshofen;

9. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei auf den Grundstücken Nr. 1830 (Ascherweiher) sowie Nr. 1831/2 (Klostermühlbach/Prälatenbach), beide KG Ranshofen; ausgenommen sind der Besatz mit Karpfen und nicht einheimischen Wassertieren sowie das Füttern;

10. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf jagdbares Wild mit Ausnahme der Jagd auf Wasservögel (wie Schwäne, Gänse, Enten, Reiher), der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung;

11. die Probenentnahme sowie die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

12. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen, insbesondere die Ufersicherung des Klostermühlbaches zum Schutz des dort entlang laufenden Weges.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden, LGBl. Nr. 110/1991, außer Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anl. 2