Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten und Befahren mit Fahrrädern der vorhandenen und als solche gekennzeichneten Wege sowie das Mitführen von Hunden an der Leine;
2. das Betreten und Befahren im Rahmen der gemäß Z 4, 5 und 6 erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
3. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Schutzgebiets, insbesondere Strukturierungsmaßnahmen im Gewässerbereich, im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
4. der Aufstau des Ascherweihers um maximal einen halben Meter;
5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
6. die Entnahme von Fichten, Hybridpappeln sowie von sonstigen nicht standortgerechten und nicht einheimischen Gehölzen nach wirtschaftlichen Überlegungen;
7. die Mahd der Wiesen nach dem 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;
8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in den Teichen auf dem Grundstück Nr. 1834/3, KG Ranshofen;
9. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei auf den Grundstücken Nr. 1830 (Ascherweiher) sowie Nr. 1831/2 (Klostermühlbach/Prälatenbach), beide KG Ranshofen; ausgenommen sind der Besatz mit Karpfen und nicht einheimischen Wassertieren sowie das Füttern;
10. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf jagdbares Wild mit Ausnahme der Jagd auf Wasservögel (wie Schwäne, Gänse, Enten, Reiher), der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung;
11. die Probenentnahme sowie die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
12. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen, insbesondere die Ufersicherung des Klostermühlbaches zum Schutz des dort entlang laufenden Weges.
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