LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Pfandler-Au" in Bad Ischl

V Naturschutzgebiet "Pfandler-Au" in Bad Ischl

In Kraft seit 26. Februar 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten und Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen;

2. das Betreten und Befahren sowie die Instandhaltung des durch das Schutzgebiet führenden Forstweges;

3. die Ausübung der Einforstungsrechte samt damit verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunde;

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Errichtung und Erhaltung von Reviereinrichtungen, ausgenommen die Errichtung von Wildfütterungen;

5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der jährlichen Entnahme von 5 Festmetern Bau- und Zeugholz sowie 25 Raummetern Brennholz durch Einforstungsberechtigte nach gemeinsamer Auszeige durch die Bundesforste und die Naturschutzbehörde; im Fall von Naturkatastrophen oder des Erfordernisses des Bezugs von Elementarholz kann die jährliche Entnahmemenge höher ausfallen;

6. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Schutzzwecks.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1993, außer Kraft.

Anlagen

Anl. 1

Anl. 2