Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten und Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen;
2. das Betreten und Befahren sowie die Instandhaltung des durch das Schutzgebiet führenden Forstweges;
3. die Ausübung der Einforstungsrechte samt damit verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunde;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Errichtung und Erhaltung von Reviereinrichtungen, ausgenommen die Errichtung von Wildfütterungen;
5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der jährlichen Entnahme von 5 Festmetern Bau- und Zeugholz sowie 25 Raummetern Brennholz durch Einforstungsberechtigte nach gemeinsamer Auszeige durch die Bundesforste und die Naturschutzbehörde; im Fall von Naturkatastrophen oder des Erfordernisses des Bezugs von Elementarholz kann die jährliche Entnahmemenge höher ausfallen;
6. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Schutzzwecks.
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