Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020
Vorwort
§ 1 § 1 Höchstgrenze der Kassenkredite
(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen in den Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für
– die Haushaltsjahre 2020 bis 2027 jeweils 33,3 %,
– das Haushaltsjahr 2028 jeweils 31,6 %,
– das Haushaltsjahr 2029 jeweils 30 %,
– das Haushaltsjahr 2030 jeweils 28,3 %,
– das Haushaltsjahr 2031 jeweils 26,7 %
der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des jeweils laufenden Haushaltsjahrs.
(2) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für
– die Rechnungsjahre 2020 bis 2027 jeweils 50 %,
– das Rechnungsjahr 2028 jeweils 48 %,
– das Rechnungsjahr 2029 jeweils 46 %,
– das Rechnungsjahr 2030 jeweils 44 %,
– das Rechnungsjahr 2031 jeweils 42 %
der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahrs.
§ 2 § 2 Verwendung der angehobenen Kassenkredite
Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 angehobenen, über der Höchstgrenze des § 83 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58a Abs. 1 der jeweiligen Stadtstatute liegenden zusätzlichen Kassenkredite (angehobene Kassenkredite) dürfen nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden.
§ 3 § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.