LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020

Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung 2020

In Kraft bis 31. Dezember 2031
Up-to-date

§ 1 § 1 Höchstgrenze der Kassenkredite

(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen in den Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für

die Haushaltsjahre 2020 bis 2027 jeweils 33,3 %,

das Haushaltsjahr 2028 jeweils 31,6 %,

das Haushaltsjahr 2029 jeweils 30 %,

das Haushaltsjahr 2030 jeweils 28,3 %,

das Haushaltsjahr 2031 jeweils 26,7 %

der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des jeweils laufenden Haushaltsjahrs.

(2) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für

die Rechnungsjahre 2020 bis 2027 jeweils 50 %,

das Rechnungsjahr 2028 jeweils 48 %,

das Rechnungsjahr 2029 jeweils 46 %,

das Rechnungsjahr 2030 jeweils 44 %,

das Rechnungsjahr 2031 jeweils 42 %

der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahrs.

§ 2 § 2 Verwendung der angehobenen Kassenkredite

Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 angehobenen, über der Höchstgrenze des § 83 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58a Abs. 1 der jeweiligen Stadtstatute liegenden zusätzlichen Kassenkredite (angehobene Kassenkredite) dürfen nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden.

§ 3 § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.