(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen in den Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für
– die Haushaltsjahre 2020 bis 2027 jeweils 33,3 %,
– das Haushaltsjahr 2028 jeweils 31,6 %,
– das Haushaltsjahr 2029 jeweils 30 %,
– das Haushaltsjahr 2030 jeweils 28,3 %,
– das Haushaltsjahr 2031 jeweils 26,7 %
der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des jeweils laufenden Haushaltsjahrs.
(2) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für
– die Rechnungsjahre 2020 bis 2027 jeweils 50 %,
– das Rechnungsjahr 2028 jeweils 48 %,
– das Rechnungsjahr 2029 jeweils 46 %,
– das Rechnungsjahr 2030 jeweils 44 %,
– das Rechnungsjahr 2031 jeweils 42 %
der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahrs.
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