Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 angehobenen, über der Höchstgrenze des § 83 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58a Abs. 1 der jeweiligen Stadtstatute liegenden zusätzlichen Kassenkredite (angehobene Kassenkredite) dürfen nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden.
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