LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Bezirksabfallverbände-Dienstpostenplanverordnung 2020

Oö. Bezirksabfallverbände-Dienstpostenplanverordnung 2020

In Kraft seit 19. Juni 2020
Up-to-date

§ 1 § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Dienstpostenplanrahmenbestimmungen des Verwaltungsbereichs der Geschäftsstellen der oberösterreichischen Bezirksabfallverbände.

(2) Die §§ 3 bis 5 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen für die Geschäftsstelle der oberösterreichischen Bezirksabfallverbände festsetzbaren Dienstposten, gegliedert nach Art, Anzahl, Funktionslaufbahn und Verwendung. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.

§ 2 § 2 Kategorien

(1) Die Geschäftsstellen der oberösterreichischen Bezirksabfallverbände werden auf Grund ihrer Struktur in drei Kategorien (I bis III) eingeteilt.

(2) Der Kategorie I unterliegt der Bezirksabfallverband Eferding.

(3) Der Kategorie II unterliegen die Bezirksabfallverbände:

1. Freistadt

2. Grieskirchen

3. Kirchdorf

4. Perg

5. Ried

6. Rohrbach

7. Schärding

8. Steyr-Land

9. Wels-Land

(4) Der Kategorie III unterliegen die Bezirksabfallverbände:

1. Braunau

2. Gmunden

3. Linz-Land

4. Urfahr-Umgebung

5. Vöcklabruck

§ 3 § 3 Dienstpostenplanrahmen Geschäftsstelle Kategorie I

In der Geschäftsstelle eines Bezirksabfallverbands der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn Verwendung
1 VB GD 13.5 Verbandssekretär/in
1,25 VB GD 14.3 Abfallberater/in
0,75 VB GD 17.4 Qual. Buchhalter/in
0,75 VB GD 18.5 Sachbearbeiter/in

§ 4 § 4 Dienstpostenplanrahmen Geschäftsstellen Kategorie II

(1) In der Geschäftsstelle eines Bezirksabfallverbands der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn Verwendung
1 VB GD 13.5 Verbandssekretär/in
2,50 VB GD 14.3 Abfallberater/in
1,25 VB GD 17.4 Qual. Buchhalter/in
1,50 VB GD 18.5 Sachbearbeiter/in

(2) In der Geschäftsstelle des Bezirksabfallverbands Wels-Land können auf Grund und für die Dauer des Bestehens der Zusammenarbeit mit der Stadt Wels anstelle der im Abs. 1 angeführten Dienstposten folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn Verwendung
1 VB GD 13.5 Verbandssekretär/in
3 VB GD 14.3 Abfallberater/in
1,25 VB GD 17.4 Qual. Buchhalter/in
2 VB GD 18.5 Sachbearbeiter/in

§ 5 § 5 Dienstpostenplanrahmen Geschäftsstellen Kategorie III

In der Geschäftsstelle eines Bezirksabfallverbands der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn Verwendung
1 VB GD 12.5 Verbandssekretär/in
3 VB GD 14.3 Abfallberater/in
1,25 VB GD 17.4 Qual. Buchhalter/in
2 VB GD 18.5 Sachbearbeiter/in

§ 6 § 6 Dienstpostenplanänderungen

Die Änderung des Dienstpostenplans, mit der eine Zuordnung zu einer numerisch höheren Funktionslaufbahn oder eine Verringerung der Personaleinheiten erfolgt, bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002. (Anm: LGBl.Nr. 92/2021)

§ 7 § 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Anstelle von Dienstposten nach § 6 Abs. 2 Oö. GDG 2002 (Gehaltssystem „Neu“) können, unter Anrechnung auf diese, auch Dienstposten nach § 5 Abs. 2 Oö. GBG 2001 (Gehaltssystem „Alt“) festgelegt werden. Es ist hierbei darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Gleichwertigkeit der Einreihungen besteht.

(2) Bis zur Kundmachung dieser Verordnung rechtskräftige Dienstpostenpläne sind bis spätestens 31. Dezember 2028 hinsichtlich jener Dienstposten anzupassen, welche auf Grund der Funktionslaufbahn, Anzahl oder der Art der Dienstposten die vorliegende Verordnung überschreiten.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Bezirksabfallverbände-Dienstpostenplan-verordnung 2018, LGBl. Nr. 62/2018, außer Kraft.