(1) Anstelle von Dienstposten nach § 6 Abs. 2 Oö. GDG 2002 (Gehaltssystem „Neu“) können, unter Anrechnung auf diese, auch Dienstposten nach § 5 Abs. 2 Oö. GBG 2001 (Gehaltssystem „Alt“) festgelegt werden. Es ist hierbei darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Gleichwertigkeit der Einreihungen besteht.
(2) Bis zur Kundmachung dieser Verordnung rechtskräftige Dienstpostenpläne sind bis spätestens 31. Dezember 2028 hinsichtlich jener Dienstposten anzupassen, welche auf Grund der Funktionslaufbahn, Anzahl oder der Art der Dienstposten die vorliegende Verordnung überschreiten.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Bezirksabfallverbände-Dienstpostenplan-verordnung 2018, LGBl. Nr. 62/2018, außer Kraft.
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